Online Scheidung
Für alle, die einvernehmlich und unkompliziert geschieden werden wollen.
Die Ehescheidung
Eine Ehescheidung muss nicht immer bedeuten, dass die Ehegatten zerstritten auseinandergehen. Sofern Sie und Ihr Ehegatte gemeinsam die Scheidung wollen und Sie beide sich bereits über die damit zusammenhängenden Folgen verständigt haben, also keine großen Streitpunkte bestehen, können Sie mit unserem Online Scheidungsformular unkompliziert und kostensparend die Scheidung einreichen. Ihr Ehegatte benötigt keinen eigenen Anwalt mehr. Die Kosten können Sie sich nach Absprache intern teilen.
Voraussetzungen
Von Ihrem Ehegatten leben Sie getrennt, wenn einer von Ihnen beiden aus der gemeinsamen Ehewohnung bereits ausgezogen ist oder beide ausgezogen sind. Sie können auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Es dürfen hierbei nur keine Gemeinsamkeiten mehr bestehen. Praktisch bedeutet das, dass Sie beide räumlich innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben und sich selbst versorgen müssen. Bitte beachten Sie auch, dass Sie sich steuerlich spätestens in dem Jahr, das auf die Trennung folgt, alleine veranlagen müssen.
Die Einreichung
Die Einreichung der Ehescheidung ist sofort möglich, wenn Sie und Ihr Ehepartner bereits seit einem Jahr voneinander getrennt leben, ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt und der andere der Scheidung zustimmt. Der Scheidungsantrag kann schon ca. 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Die Ehegatten können sich zur Beschleunigung über das genaue Trennungsdatum auch verständigen. Wir benötigen von Ihnen lediglich noch eine Abschrift der Heiratsurkunde.
Versorgungsausgleich von Amts wegen
Im Rahmen der Ehescheidung wird seitens des Familiengericht von Amts wegen der sogenannte Versorgungsausgleich mit durchgeführt. Die von jedem Ehegatten innerhalb der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften und auch private Versorgungsanrechte werden in diesem Verfahren ausgeglichen. Die Ehegatten müssen hierfür lediglich das Formular zum Versorgungsausgleich ausfüllen. Die Auskünfte werden sodann über die jeweiligen Rentenversicherungsträger und sonstigen Versorgungsträgern eingeholt und die Ausgleichswerte danach bestimmt.
Sollten beide Ehegatten innerhalb der Ehezeit berufstätig gewesen sein, vergleichbare Einkünfte erzielen und / oder über annähernd gleich hohe Versorgungsanwartschaften verfügen, bietet es sich zur Abkürzung des Ehescheidungsverfahren auch an, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten. Der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bedarf der notariellen Beurkundung. Durch einen solchen Verzicht verkürzt sich das Scheidungsverfahren erheblich, da die Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern nicht mehr eingeholt werden müssen. Das Familiengericht setzt einen Ehescheidungstermin in der Regel binnen von 4 Wochen nach Antragseinreichung an. Einen notariellen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs können wir für Sie gerne unkompliziert in die Wege leiten. Sie müssten lediglich noch die Verzichtserklärung bei dem beauftragten Notar unterzeichnen.
Kosten
Die Kosten der Ehescheidung bemessen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz. Für die Ehescheidung ist das 3-fache Nettoeinkommen der Eheleute vor Antragseinreichung maßgeblich. Hieraus wird ein Gegenstandswert gebildet, aus welchem sich dann die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren beziffern lassen. Verdienen die Ehegatten beispielsweise vor Antragseinreichung in monatliches Nettoeinkommen vom jeweils 2.000,00 Euro, so beträgt der Gegenstandswert des Ehescheidungsverfahrens 2.000,00 Euro + 2.000,00 Euro = 4.000,00 Euro x 3= 12.000,00 Euro. Die Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG und Gerichtskosten beziffern sich daraus wie folgt:
Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten
- 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
- 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
- Nr. 7008 VV RVG Post- und Telekommunikationspauschale
- zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer
- zzgl. Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz.
Für das Ehescheidungsverfahren fällt die 2 fache Gerichtsgebühr aus dem jeweiligen Gegenstandswert an.
Kostenrechner
Zu Ihrer Information
Wird der Versorgungsausgleich mit durchgeführt, wird das Gericht im Scheidungstermin pro Versorgungsanrecht 10 % des Gegenstandswertes hinzuaddieren. In der Regel erhöht sich der abschließende Gesamtgegenstandswert dadurch nicht maßgeblich. Wird auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Vorhinein verzichtet, wird der abschließende Gegenstandswert meist pauschal um 1.000,00 Euro erhöht.
Das Gericht fragt zur Festlegung des Gegenstandswertes manchmal auch die weiteren Vermögenswerte der Ehegatten ab. Dies unterscheidet sich allerdings von Gericht zu Gericht. Sollte dies der Fall sein, so werden 5 % des Vermögens streitwerterhöhend angesetzt. Allerdings dürfen vom Vermögen die Verbindlichkeiten und erhebliche Freibeträge von insgesamt € 120.000,00 auf das Vermögen der beiden Ehegatten, sowie pro Kind ein Freibetrag von € 30.000,00 abgezogen werden. Aus dem verbleibenden Betrag werden 5 % streitwerterhöhend angesetzt.
Einvernehmliche Ehescheidungen, deutschlandweit.
Kein
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